Möglichkeiten der Lohnsteuer­pauschalierung

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Liebe Leserinnen und Leser,

nach § 38a des Einkommensteuer-gesetzes (EStG) trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Lohnsteuer.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber auch eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen.
Dabei wird die Lohnsteuer nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohnes und anderen persönlichen Merkmalen des Arbeitnehmers ermittelt, sondern nach bestimmten Pauschalsteuersätzen berechnet. Die Höhe der Prozentsätze richtet sich nach der jeweiligen Pauschalierungsvorschrift.
In diesen Fällen übernimmt meistens der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer.
D.h. die Lohnsteuer wird nicht beim Arbeitnehmer abgezogen, sondern der Arbeitgeber trägt die Steuer. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, so dass der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer trägt.

Der Arbeitgeber kann z.B. bei folgenden Zuwendungen/Zuschüssen zum Arbeitslohn die darauf entfallende Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % pauschalieren:

    • verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten
    • Betriebsveranstaltungen
    • Erholungsbeihilfen
    • Erstattung von Verpflegungskosten bei Dienstreisen
    • unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten.

Mit einem Pauschalsatz von 15 % können Sachbezüge/Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung undArbeitsstätte pauschaliert werden. Bei bestimmten Zuwendungen/Zuschüssen, ist die Möglichkeit der Pauschalierung jedoch davon abhängig, dass diese zusätzlich zum arbeitsrechtlich gezahlten Arbeitslohn gewährt werden.
Das betrifft z.B.:

  • Fahrtkostenzuschüsse, die den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte
  • unentgeltlich oder verbilligt übereignete Datenverarbeitungsgeräte/Zubehör Kostenübernahme für den Internetzugang.

Auf diesen Rechtsgrundsatz weist der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 01.10.2009 (VI R41/07) hin. Auch das Finanzgericht (FG) Rheinland- Pfalz folgte diesem Grundsatz.

Das bedeutet, eine Umwandlung bisher arbeitsrechtlich geschuldeten Lohnes in bestimmte pauschal besteuerte Zuschüsse ist nicht zulässig.
Gegen diese Rechtsanwendung des FG Rheinland- Pfalz ist beim BFH Revision (VI B96/16) eingelegt worden. Strittige Fälle sollten daher offen gehalten werden.

Freiwillige Lohnzahlungen (Sonderzahlungen) lassen sich jedoch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in pauschal besteuerte Zuschüsse/Zuwendungen umwandeln.

Über weitere Details, die bei der Lohnsteuerpauschalierung zu beachten sind, informieren wir Sie gern.

Bitte sprechen Sie uns an!