Müssen Unternehmen eine Künstlersozial­abgabe entrichten?

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Künstlersozialabgabe müssen Unternehmer zahlen, die nicht nur gelegentlich Leistungen von Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen. Solche Leistungen fallen häufig für die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des eigenen Unternehmens an.

Künstler sind Selbstständige, die eigenschöpferische Leistungen erbringen. Das sind z.B. Grafikdesigner, Fotografen, Musiker, Schauspieler, Artisten oder Clowns.
Publizisten sind Selbstständige, die z.B. als Journalist, Texter oder Schriftsteller tätig sind.

Bei der Erstellung eines Internetauftritts, eines Flyers, der Gestaltung von Katalogen, Zeitschriften, Plakaten, der Erstellung eines Logos, eines Firmenschildes, einer Zeitungsanzeige oder Einrichtung eines Schaufensters werden häufig Künstler und Publizisten beauftragt.
Abgabepflicht entsteht jedoch erst, wenn regelmäßig Aufträge erteilt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Werbeveranstaltungen mehr als dreimal im Jahr stattfinden. Bei anderen Werbemaßnahmen jedoch bereits, wenn sich diese in gewissen zeitlichen Abständen wiederholen.

Wer ist nicht abgabepflichtig?

Nicht abgabepflichtig sind Leistungen, die von juristischen Personen (GmbH) oder Ingenieuren erbracht werden.
Bis zu einer Bagatellgrenze von 450€ (netto) pro Jahr, die an Künstler oder Publizisten gezahlt werden, wird keine Künstlersozialabgabe erhoben.

Wenn ein Unternehmen abgabepflichtig ist, dann ist es nach § 27 Künstlersozialabgabegesetz (KSVG) verpflichtet, bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse (KSK) die Summe der Beiträge mitzuteilen, die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt worden sind. Der Abgabesatz wird jedes Jahr bis zum 30.09. durch die KSK neu festgesetzt.
In den letzten Jahren betrug der Abgabesatz:

  • 2013  –  4,1%
  • 2014  –  5,2%
  • 2015  –  5,2%

Der Prozentsatz bezieht sich auf die Nettobeträge, die an Künstler oder Publizisten gezahlt worden sind.

Wir helfen Ihnen gern, die KSK- Abgabepflicht zu prüfen.

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