Neues zum Investitions­abzugsbetrag

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Liebe Leserinnen und Leser,

der Investitionsabzugsbetrag (IAB) beträgt max. 40% der voraussichtlichen Investitionskosten. Er kann, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, auch für zurückliegende Jahre in Anspruch genommen werden. Er darf auch gebildet werden, wenn dadurch Steuernachzahlungen aus einer Betriebsprüfung neutralisiert werden.

Durch den IAB können Unternehmer den Gewinn vorab um max. 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten der geplanten Investition mindern. Dazu ist allein die Absicht ausreichend, innerhalb der nächsten 3 Jahre abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Auch wenn die Investition bereits erfolgt ist, darf rückwirkend ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

Probleme mit der Finanzverwaltung gab es bisher oft, wenn der Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag nicht in seiner ursprünglichen Steuererklärung beantragt hat.

Nach neuster Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 06.04.2016- X R15/14) kann der Unternehmer auch für zurückliegende Jahre einen IAB beantragen.

Im Ergebnis einer Betriebsprüfung im Jahr 2011 kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Gewinn um
19 TEUR für das Jahr 2008 zu erhöhen sei. In der Besprechung der Feststellungen beantragte der Steuerberater des Unternehmers, nachträglich einen IAB für 2008 in Höhe von 10,8 TEUR zu bilden. Er sollte für ein Fahrzeug, das in 2010 angeschafft worden war, in Anspruch genommen werden. Das
lehnte das Finanzamt ab. Einspruch und Klage hatte kein Erfolg.
Die Richter des BFH sahen das anders und machten unter Beachtung der sonstigen Bedingungen ihre Entscheidung von der Investitionsabsicht des Unternehmers abhängig.

Der Unternehmer hat danach gem. § 7g EStG ein Wahlrecht, ob er einen Investitionsabzugsbetrag bilden möchte oder nicht. Dieses Wahlrecht kann er auch unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides ausüben.
Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist. Der Unternehmer kann auch dann noch einen Investitionsabzugsbetrag bilden, wenn er das begünstigte Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat.
Die tatsächliche Durchführung der Investition ist ein gewichtiges Indiz für die Investitionsabsicht.

So können z.B. nicht nur die Steuernachzahlungen aus einer Betriebsprüfung, sondern auch eventuelle
Nachzahlungszinsen vollständig oder teilweise neutralisiert werden.

Wir helfen Ihnen gern bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages mit Blick auf Ihre anstehenden Investitionen.

Bitte sprechen Sie uns an!