Unternehmer, die seit dem 01.01.2017 Rechnungen bis 250 € brutto empfangen, dürfen sich freuen, denn diese Rechnungen berechtigen auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie nicht allen Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechen.
Denn der Bundesrat hat dem Bürokratieentlastungsgesetz II zugestimmt.
Durch das Gesetz hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen § 33 Umsatzsteuerdurchführungs-verordnung (UStDV) rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 EUR auf 250 EUR an.
Ein Vereinfachungseffekt wird dadurch bei den täglichen kleinen Barausgaben und
Barumsätzen erzielt.
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, die die in § 14 Abs.4 UStG festgelegten Rechnungsangaben enthält.
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss dadurch folgende Angaben enthalten:
Hiervon abweichend haben die Kleinbetragsrechnungen gemäß § 33 UStDV geringere Anforderungen an eine Rechnung.Eine Kleinbetragsrechnung bis 250 EUR brutto (ab 01.01.2017) muss nur folgende Anforderungen erfüllen:
Die neue Regelung zur Kleinbetragsrechnung trägt im Geschäftsleben zu einer Vereinfachung beim Vorsteuerabzug bei. Zu beachten ist, dass auch bei Kleinbetragsrechnungen der Vorsteuerabzug versagt werden kann, wenn nicht notwendige Angaben falsch sind. So kann es passieren, dass bei einer Kleinbetragsrechnung der Vorsteuerabzug verwehrt wird, wenn die nicht erforderliche Adresse des Leistungsempfängers falsch ist.
Unternehmer sollten die Angaben auf einer Kleinbetragsrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit gem. § 33 UStDV prüfen. Das betrifft auch alle zusätzlichen Angaben auf der Kleinbetragsrechnung.
Achtung! Die Regelung für Kleinbetragsrechnungen findet bei Rechnungen im Versandhandel (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) keine Anwendung.
Über weitere Details, die zu beachten sind, informieren wir Sie gern.
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