Liebe Leserinnen und Leser,
Wer als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Benzingutschein in Höhe von 44 Euro überlassen möchte, muss unbedingt sicherstellen, dass er die Bedingungen für den steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug erfüllt. Ist dies nicht der Fall, wird der Gutschein als zu versteuernder Arbeitslohn behandelt.
Entscheidung des Finanzgerichtes: (Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 K 511/17, Abruf-Nr. 202157)
Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern zusätzlich zum Lohn für 9 Monate im Voraus Tankgutscheine mit dem Hinweis übergeben, monatlich jeweils nur einen Gutschein einzulösen. Dieser einschränkende Hinweis allein reicht aber nicht aus um die Bedingung für den steuerfreien Sachbezug herzustellen, urteilte das Finanzgericht Sachsen in seiner Rechtsprechung.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 11. definiert die Bedingungen
wie folgt:
So erklärt sich, warum beim vorliegenden Fall der schriftliche Hinweis des Arbeitgebers über die nur monatliche Einlösung jedes Tankgutscheins vor dem Finanzgericht keinen Bestand hatte.
Doch für diese, in der Praxis häufig vorkommenden Vorgänge, hat die Finanzverwaltung jetzt das Handling erleichtert. Fortan akzeptiert das Finanzamt nun, dass es sich um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug in Höhe von 44 € handelt, wenn der Mitarbeiter den Differenzbetrag, der über 44 € hinausgeht, an den Arbeitgeber zurückzahlt (H8.1 (1-4) LStH unter dem Stichwort „Warengutscheine“).
Unser Tipp:
Vereinbaren Sie schriftlich, dass Ihr Arbeitnehmer Ihnen einen eventuell übersteigenden Betrag – z. B. als Abzug vom Arbeitslohn – erstattet. So vermeiden Sie unnötige Lohnsteuerzahlungen auf die Ausgabe Ihrer Warengutscheine. Gern beraten wir Sie zu allen Aspekten der steuer- und sozialversicherungsfreien Sachzuwendung.
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