Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkung­steuer

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Liebe Leserinnen und Leser,

mit Urteil vom 17.12.2014 hatte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30.06.2016 die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen nachzubessern. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen fort. Die Koalition hatte bereits angekündigt, dass das entsprechende Gesetz noch bis zur Sommerpause am 8. Juli verabschiedet werden soll. Die Neuregelung soll danach rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.

Zum aktuellen Recht:

Die Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen an den Unternehmensnachfolger kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer bis zu 85% (Regelverschonung) bzw. 100% (Optionsverschonung) „verschont“ werden. Voraussetzung für die Verschonung ist die Fortführung des Unternehmens für mind. 5 bzw. 7 Jahre.

Eine weitere Voraussetzung ist der weitgehende Erhalt der Arbeitsplätze durch die sogenannte Lohnsummenregelung. Der Erbe bzw. Beschenkte muss für mind. 5 bzw. 7 Jahre die Lohnsumme des übertragenen Betriebes zu 400% bzw. 700% beibehalten.

Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten sind von dieser Lohnsummenregelung bisher ausgenommen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer vollständig verschont bleiben.

 

Mögliche Neuregelungen:

Nach dem Gesetzesentwurf kann auch in Zukunft das begünstigte Betriebsvermögen an einen Unternehmensnachfolger bis zu 85% bzw. 100% von der Erbschaft-und Schenkungsteuer „verschont“ bleiben.

Jedoch verschärfen sich die Bedingungen.

Für Betriebe ab 6 Mitarbeitern sind gestaffelte Anforderungen an die Lohnsumme vorgesehen.

Nur noch Betriebe mit maximal 5 Arbeitnehmern sollen von der Lohnsummenregelung ausgenommen werden.

Das bedeutet, dass auch mittlere und kleine Betriebe bei der Übertragung von Betriebsvermögen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zahlen müssen, falls sie die Voraussetzungen für die Verschonung nicht erfüllen.

Das begünstigte Vermögen soll neu definiert werden. Von der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer wird nur das betrieblich genutzte Vermögen verschont. Das Verwaltungsvermögen, wie z. B. die zur Nutzung überlassenen Grundstücke werden nicht mehr begünstigt. Dieses Betriebsvermögen unterliegt dann zu 90% der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, 10% vom Verwaltungsvermögen bleiben pauschal steuerfrei.

Der Einigung von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) mit SPD-Chef Sigmar Gabriel und dem CSU-Vorsitzenden Horst Seehofer müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Wir informieren Sie gern über den genauen aktuellen Stand, falls Sie eine Nachfolgeregelung treffen wollen.

Bitte sprechen Sie uns dazu an!