Rückwirkende Rechnungs­berichtigung

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Liebe Leserinnen und Leser,

Der Vorsteuerabzug wird nach deutschem Recht nur gewährt, wenn eine Rechnung allen materiellen und formellen Anforderungen des Umsatzsteuergesetztes entspricht. So kann es passieren, dass bei einer Betriebsprüfung der Vorsteuerabzug erst Jahre später versagt wird, wenn z.B. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf einer Rechnung fehlt.

Nach nationalem Recht ist das ein formeller Mangel. Die Rechnung kann dann zwar korrigiert werden, jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft. Das führt dazu, dass die Vorsteuer zzgl. 6% Nachzahlungszinsen für den Zeitraum der Prüfung an das Finanzamt zu zahlen sind. Die Vorsteuer kann dann erst im Zeitpunkt der Rechnungskorrektur wieder geltend gemacht werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel, ob dieses nationale Recht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und hat die Frage über die rückwirkende Rechnungskorrektur dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

Im Urteil vom 15.09.2016 entschied der EuGH folgendes:

Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Unternehmer von der geschuldeten Mehrwertsteuer den Anteil der Mehrwertsteuer abziehen kann, der vorausgehend auf erworbene Gegenstände oder empfangenen Dienstleistungen entrichtet wurde.
Deshalb ist, wenn die materiellen Bedingungen erfüllt sind, der Vorsteuerabzug auch zuzulassen, wenn bestimmte formelle Anforderungen nicht erfüllt sind.

D.h. eine rückwirkende Rechnungsberichtigung wird bei formellen Mängeln zugelassen.

Der EuGH bezieht sich in seinem Urteil ausschließlich darauf, dass die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung möglich ist, wenn die Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer fehlt.
Es ist daher noch unklar, ob diese Entscheidung auch auf andere formelle Mängel in den Rechnungen gilt.

Außerdem bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung dazu positioniert.

Daher lautet unsere Empfehlung:
Sollte bei Formfehlern in den Rechnungen der Vorsteuerabzug rückwirkend versagt werden, ist es angebracht, Rechnungen rasch berichtigen zu lassen und Einspruch gegen die rückwirkende Versagung des Vorsteuerabzugs einzulegen.

In solchen Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Bitte sprechen Sie uns an!