Steuern sparen bei Betriebs­veranstaltungen

Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkung­steuer
18. Dezember 2017

Was bei Betriebsveranstaltungen steuerlich zu beachten ist

Weihnachten steht vor der Tür und viele Unternehmen haben schon Ihre alljährliche Betriebsveranstaltung zum Fest geplant. Damit die Weihnachtsfeier möglichst keine Steuern verursacht, gibt es einiges zu beachten.

Die Kosten der Betriebsveranstaltung sollten für die Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben und für die Arbeitgeber als Betriebsausgabe absetzbar sein. Das ist möglich, wenn überwiegend Betriebsangehörige und deren Begleitpersonen daran teilnehmen. Dabei muss die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen bzw. einer bestimmten Organisationseinheit offenstehen.
Mit der Veranstaltung soll der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und somit das Betriebsklima gefördert werden.
Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind zwei derartige Veranstaltungen im Jahr, die auch als Betriebsausgabe absetzbar sind.

Freibetrag

Die Aufwendungen sind bis zu einem Freibetrag in Höhe von 110 EUR inkl. Umsatzsteuer pro teilnehmenden Arbeitnehmer und pro Veranstaltung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Wird der Freibetrag in Höhe von 110 EUR inkl. Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Veranstaltung überschritten, wird der  übersteigende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Das Unternehmen kann die Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag, welche auf den übersteigenden Betrag entfallen, auch pauschal mit 25 % ermitteln. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer nicht mit der Lohnsteuer belastet und es fallen keine Sozialabgaben an.

Vorsteuerabzug

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen orientiert sich
an den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.
Das heißt, der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist bis zur Freigrenze von 110 EUR inkl. Umsatzsteuer, pro Teilnehmer und Veranstaltung berechtigt, aus den Kosten der Betriebsveranstaltung die Vorsteuer zu ziehen.
Übersteigen die Kosten der Veranstaltung die Freigrenze von 110 EUR, entfällt der Vorsteuerabzug aus dem Gesamtbetrag.
Es wird in diesem Fall von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten Zuwendung ausgegangen.

Tipp:

Der gesamte Freibetrag beinhaltet nicht die im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung evtl. zugewendeten Geschenke an die Arbeitnehmer.
Diese kann der Unternehmer unabhängig von dem 110 EUR Freibetrag zusätzlich lohnsteuerfrei zuwenden. Hierfür sind im Jahr bis zu 60 EUR inkl. Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer abzugsfähig.

Über weitere Details, die bei der  Betriebsveranstaltung zu beachten sind, informieren wir Sie gern mit unserer Betriebswirtschaftliche Beratung.

Bitte sprechen Sie uns an!