Kann der häusliche Behandlungs­raum eines Arztes steuerlich abgesetzt werden?

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Kosten einer ärztlichen Notfallpraxis im eigenen Wohnhaus absetzbar

Liebe Leserinnen und Leser,

hat ein Arzt in seinem selbstgenutzten Wohnhaus einen Behandlungsraum für Notfälle eingerichtet, können die Kosten steuerlich nur unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Mit mehreren Urteilen hat der BFH (Bundesfinanzhof) entschieden, dass die Kosten einer ärztlichen Notfallpraxis im eigenen Wohnhaus uneingeschränkt absetzbar sind, wenn die Praxis über einen eigenen, leicht zugänglichen Eingangsbereich verfügt, der von den privat genutzten Räumen getrennt ist. Zudem müssen die Praxisräume besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet sein, die eine private Mitbenutzung ausschließen.

Ist die Notfallpraxis jedoch in den privaten Wohnbereich derart eingebunden, dass eine private Mitbenutzung der Praxisräume nicht ausgeschlossen ist, sind die Kosten meistens nicht abziehbar. Das ist dann der Fall, wenn kein separater Eingang vorhanden ist. Die Patienten müssen die privaten Räume des Arztes durchqueren, um in die Praxisräume zu gelangen. Auch die Einrichtung entspricht möglicherweise nicht der einer typischen Praxis. Die Beurteilung solcher Fälle ist oft schwierig, wie das aktuelle Beispiel zeigt:

Eine Augenärztin, die an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt war, hatte im Keller ihres Wohnhauses einen Notfallbehandlungsraum eingerichtet. Dieser war nur über den privaten Flur des Wohnhauses erreichbar und hatte keinen eigenen Zugang.
Die Ärztin machte die Aufwendungen in der Steuererklärung der Gemeinschaftspraxis als Sonderbetriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und später auch das FG (Finanzgericht Münster, Urteil v. 14.07.2017) erkannten die Aufwendungen der Ärztin nicht an, weil der separate Zugang fehlte.

Auch der Abzug von 1.250 € als häusliches Arbeitszimmer entfiel, da der Ärztin in der
Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume zur Verfügung standen.

Achtung:
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Behandlung der Aufwendungen ließ das FG die Revision zum BFH zu. Der Fall ist unter folgendem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig. Für ähnliche Fälle empfehlen wir daher, die Steuererklärungen bis zu einer Entscheidung des BFH offen zu halten.

Für Fragen zur steuerlichen Behandlung eines häuslichen Behandlungsraumes oder eines häuslichen Arbeitszimmers, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie uns an.