Wenn mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Selbstständige und Angestellte steuerlich geltend machen.

Es handelt sich dann um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist und dabei ausschließlich der Erledigung beruflicher oder betrieblicher (gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer) Arbeiten dient. Es muss sich dabei um einen abgeschlossenen und abgetrennten Raum handeln.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) hat sich geändert, wenn mehrere Personen ein solches häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Alte Rechtsprechung

Bisher hat der BFH einen objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vertreten.
Die abziehbaren Aufwendungen waren unabhängig von der Anzahl der Nutzer auf 1.250 EUR begrenzt.
Das bedeutet, bei mehreren Nutzern waren die Kosten bis zum Höchstbetrag entsprechend dem Nutzungsanteil aufzuteilen. Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, die den Betrag von 1.250 EUR überschritten, blieben unberücksichtigt.

Neue Rechtsprechung

Der BFH lässt mit Urteil vom 15.12.2016 (AZ VI R 53/12) einen personenbezogenen Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu.
D.h. nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, so
kann jeder seine Kosten bis zur jährlichen Höchstgrenze von 1.250 EUR berücksichtigen. Z.B Eheleute, die gemeinsam ein Arbeitszimmer im ihrem Haus nutzen, können insgesamt bis zu 2.500 EUR absetzen.

Nach der neuen Rechtsprechung ist der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedem zu gewähren, der die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

1. Es steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
2. In dem Arbeitszimmer befindet sich ein Arbeitsplatz, der ausschließlich zur Erledigung der betrieblichen bzw. beruflichen Arbeiten dient.
3. Der Betreffende hat die geltend gemachten Aufwendungen selbst getragen.

Beachte: Sollte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bilden, sind die Kosten unbeschränkt abziehbar.

Über weitere Details, die zu beachten sind, informieren wir Sie gern.

Bitte sprechen Sie uns an!