10- jährige Aufbewahrungsfrist ab 01.01.2019

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Platz schaffen für 2019:

welche Unterlagen Sie unter Berücksichtigung der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist ab dem 1.1.2019 vernichten dürfen.

Liebe Leserinnen und Leser,
Dokumente, Ordner und Daten benötigen mitunter viel Platz. Um aber rechtssicher für den 1. Januar 2019 Platz zu schaffen, sollten Sie vorher sorgfältig die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der einzelnen Unterlagen prüfen und errechnen. Die Aufbewahrungsfrist startet mit Ende des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführter Dokumentation der letzte Eintrag gemacht, Handels- und Geschäftskorrespondenz versendet oder empfangen wurde oder sonstige Unterlagen entstanden sind.

Ein Beispiel:
Sind in 2008 die letzten Buchungen für das Jahr 2006 gemacht und der Jahresabschluss erstellt worden, können ab dem 1.1.2019 alle Unterlagen für das Jahr 2006 vernichtet werden. Hier beträgt die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre, startet mit Ablauf des Kalenderjahres 2008 und geht mit Ablauf des Kalenderjahres 2018 zu Ende.

Achtung Ausnahme!

Voraussetzung hierfür ist aber, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Ist dies nicht der Fall, gilt die Aufbewahrungsfrist so lange als ausgesetzt. Unterlagen die nicht unter die 10-jährige Aufbewahrungsfrist fallen Folgende juristisch relevante Dokumente sollten Sie mindestens 30 Jahre aufbewahren:

  • Urteile
  • Mahnbescheide
  • Prozessakten
  • Andere Unterlagen wiederum sollten Sie ein Leben lang aufbewahren:
  • Ärztliche Gutachten
  • Ausbildungsurkunden
  • Abschlusszeugnisse
  • Geburtsurkunden, Taufscheine, Heiratsurkunden
  • Sterbeurkunden von Familienangehörigen
  • Unterlagen zur Rentenberechnung inkl. der hierzu gehörenden Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Sozialversicherungsunterlagen

Wir erklären Ihnen, wie Sie die korrekten Aufbewahrungsfristen anwenden, um die unangenehmen Folgen bei Verletzung der Aufbewahrungsfristen zu vermeiden.
Für Ihre individuellen Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

Wir freuen uns Sie kennenzulernen!