Verlust­verrechnung bei Gesellschafter­wechsel

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Liebe Leserinnen und Leser,

der Bundesrat hat einem Gesetz zugestimmt, mit welchem die bisher bestehenden Einschränkungen bei der Verlustnutzung durch Körperschaften ganz entscheidend verbessert werden sollen. Wenn sich z.B. ein Investor an einem Startup- Unternehmen beteiligt, dass Verlustvorträge hat, dann können diese Verlustvorträge jetzt mit den späteren positiven Einkünften verrechnet werden, so dass sie für die Steuern nicht verloren gehen.

Grundsatzregelung

Die Verlustverrechnung bei Körperschaften wird durch § 8c KStG eingeschränkt. Werden mehr als 25% der Anteile übertragen, geht ein bestehender Verlust quotal unter. Werden mehr als 50% der Anteile übertragen, kommt es sogar zu einem vollständigen Untergang eines noch nicht verrechneten Verlustes.
Diese Regelung führte bisher meistens dazu, dass eine größere Eigenkapitalzufuhr durch Investoren nicht zu Stande kam, weil der vorgetragene Verlust für die Steuern nicht mehr nutzbar war.

Neue Regelung

Die neue Regelung ergibt sich durch eine Ausnahmevorschrift, die in dem neuen
§ 8d KStG enthalten ist. Danach kann der Verlustvortrag auch bei einem Gesellschafterwechsel über 25% erhalten bleiben. Das soll vor allem Startup-Unternehmen helfen, Investoren zu finden. Aber auch jede andere Körperschaft kann von der Neuregelung profitieren.

Voraussetzung ist, dass derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird.
Ob ein Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird, ist nach qualitativen Merkmalen zu beurteilen.
Dazu gehören vor allem die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte.

Der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer sind ebenfalls Kriterien, nach denen die Fortführung des Geschäftsbetriebs beurteilt wird.
Streitigkeiten zur Auslegung dieser Anforderungen werden allerdings keine Seltenheit sein.

Damit der fortführungsfähige Verlust festgestellt wird, ist ein Antrag zu stellen. Dieser ist in der betreffenden Steuererklärung für das Jahr, in dem der Gesellschafterwechsel erfolgte, zu stellen. Der Verlustvortrag wird dann gesondert festgestellt und ist vorrangig vor weiteren Verlusten abzuziehen.

Die gesamten Anforderungen an die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes müssen auch nach Antragstellung weiterhin erfüllt werden. Ist das nicht der Fall, verfallen die noch nicht genutzten Verluste.

Die Neuregelung des § 8d KStG tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Sie ist somit erstmals auf Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 erfolgten.

Zu den steuerlichen Auswirkungen beim Gesellschafterwechsel beraten wir Sie gern.

Bitte sprechen Sie uns an!