Abfindungszahlungen vom Arbeitgeber

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Abfindung: Mit der Fünftelregelung Steuern sparen!

Liebe Leserinnen und Leser,

immer mehr Menschen begeben sich in den Ruhestand. Damit verbunden sind immer öfter Abfindungszahlungen vom Arbeitgeber. Aber auch Kündigungen von Seiten des Arbeitgebers sowie Aufhebungsverträge führen zu Abfindungszahlungen.

Abfindungszahlungen sind steuerpflichtig, jedoch oft sozialversicherungsfrei (§ 14 SGB IV Sozialgesetzbuch). Dies gilt für alle die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Vereinbart wird ein Bruttobetrag.

Wie ist eine Abfindung zu versteuern und wieviel bleibt am Ende übrig?

Wir erläutern Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie mit der Fünftelregelung Steuern sparen können.

Durch die Auszahlung einer Abfindung erhält der ehemalige Mitarbeiter in einem Veranlagungsjahr zusammengeballte Einkünfte. Das bedeutet, dass ihm innerhalb eines Jahres mehr Einkünfte zufließen, als ihm unter normalen Bedingungen zugeflossen wären.
Eine Zusammenballung von Einkünften ist daher nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige unter Einschluss der Entschädigung in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
Die Einkommensteuersätze sind progressiv. Das heißt, mit steigenden Einkünften erhöht sich auch der Steuersatz. Durch das zusätzliche Gehalt, in Form der Abfindung, ist der Steuersatz besonders hoch.

Der Gesetzgeber hat für solche sogenannten außerordentlichen Einkünfte (§ 34 EStG) eine Steuerermäßigung geschaffen.

Die Fünftelregelung

Damit verteilt sich die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Hierdurch wird die Steuerprogression im Jahr des Zuflusses gemindert und der Steuersatz fällt geringer aus. Es fallen demnach weniger Steuern an und man behält dadurch mehr von der Abfindung.
Denselben Effekt (bei gleichbleiben Einkünften) würde man demnach erreichen, wenn man die Abfindung auf 5 Jahre gleichmäßig verteilt. Jedoch ist es in der Praxis oft so, dass Abfindungen nur als Einmalbetrag ausgezahlt werden.

Beispiel: Lohn im Jahr der Entlassung 30.000 €, Abfindung 150.000 €, Steuerklasse 1, keine weiteren Einkünfte

Steuerbelastung:

Einkommensteuer ohne 1/5 rund 64.500€ zzgl. Solidaritätszuschlag von rund 3.500 €

Einkommensteuer mit 1/5 rund 56.500€
zzgl. Solidaritätszuschlag von rund 3.100€

Ersparnis durch 1/5 Regelung rund 8.400€

Für Fragen zu Ihrer Abfindung oder weiteren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problemen, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie uns an!